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Entwurf zu den internen Betriebsvorschriften / HAUSORDNUNG

Seniorenheim & Betreutes Wohnen "CHRYSANTHIO"

  • Unternehmen: "AETOS S.A. INDUSTRIAL, COMMERCIAL AND TRANSPORT COMPANY"
  • Betriebserlaubnis:
  • Autorisiert:

Präambel

Das Unternehmen mit dem Namen "AETOS S.A. INDUSTRIAL COMMERCIAL AND TRANSPORTATION COMPANY", und dem Titel "EAGLE SA" und mit USt-Id.Nr. EL800395204 und Firmensitz in der Industriezone von Drama in Griechenland, wird eine moderne Heimeinrichtung für Altenpflege, mit dem Titel „CHRYSANTHIO Zentrum für Altenpflege – Seniorenheim und Betreutes Wohnen“, errichten und in Betrieb nehmen. Für deren Wohnraum wurde ein hochmoderner Gebäudekomplex mit einer Gesamtfläche von 6.464,62 qm auf einem privaten Grundstück von 68.100 qm erbaut, das zur Landschaft des Dorfes Petroussa, in der Gemeinde Prosotsani, der Präfektur Drama, in der griechischen Region Ost Makedonien und Thrakiens, am Fuße des Berges Falakro liegt. Die Gebäudeausstattung des Seniorenheims umfasst: a) Hauptgebäude (Gebäude K - Wohneinheiten A und B), b) Gemeinschaftsgebäude (Gebäude K1), c) einem Komplex von zehn (10) eigenständigen Häusern für Betreutes Wohnen und einem (1) Nutzgebäudefunktionen (Gebäude K2 - Wohneinheit C) und d) einem Komplex aus fünf (5) unabhängigen Häusern für Betreutes Wohnen und einem (1) Gebäude mit Gemeinschaftsfunktionen (Gebäude K3 - Wohneinheit D).

Diese Hausordnung legt Regeln für den rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Betrieb von Chrysanthio fest, um den Mietern Lebensqualität und ein menschenwürdiges und sicheres Leben zu gewährleisten, auf das sie Anspruch haben.

KAPITEL A

ZWECK - BEGÜNSTIGTE

Artikel 1

Zweck - Ziele
  1. Die Betreutes Wohnen und Altenpflegeeinrichtung "Chrysanthio" (fortan unter dem Kürzel CH erwähnt) zielt auf das Beherbergen, die Wohnqualität, die medizinische Versorgung und allgemein auf die Pflege ihrer Bewohner ab. Insbesondere gewährleistet das CH seinen Bewohnern:
    • a) Gesunde, komfortable und sichere Unterkunft, angepasst an die Bedürfnisse jeder Kategorie.
    • b) Die gesunde und angemessene Ernährung, abhängig vom Gesundheitszustand jedes Einzelnen, mit den richtigen und qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln und Anweisungen des Pathologen, Allgemeinarztes oder Hausarztes oder Ernährungsberaters und des wissenschaftlichen Leiters des CH.
    • c) Deren individuelle Pflege und Sauberkeit ggf. sowie die Sauberkeit der Räumlichkeiten der Einheit.
    • d) Die ärztliche Überwachung, die pflegerische und vorübergehende Krankenpflege sowie die Medikation. Der Krankenpflege beschränkt sich auf einfache Fälle, die in dem CH behandelt werden können. In allen anderen Fällen beschränkt sich die Krankenpflege auf die frühzeitige Diagnose der Krankheit und die Sorge um die rechtzeitige Aufnahme in die entsprechende Pflegeeinrichtung.
    • e) Physiotherapie unter Anwendung von physiotherapeutischen oder kinesio-therapeutischen Methoden.
    • f) Die Möglichkeit, ihre religiösen und spirituellen Bedürfnisse auszuüben, wenn sie es wünschen und ihre körperliche Verfassung es zulässt, sowie die Teilnahme an anderen kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen.
    • g) Die Möglichkeit der Selbstbedienung und des Selbstschutzes durch geeignete Erleichterungsmaßnahmen (Griffe, Handläufe, einfache und spezielle Stöcke, Rollstühle, Gehhilfen etc.).
    • h) Die Wertschätzung, den Respekt und das Interesse am Menschen.
    • i) Angebot und Vermittlung einer Beschäftigung mit Unterhaltung, psychologischer Unterstützung, Musiktherapie, Ergotherapie usw. je nach Fall, Alter und Zustand des Mieters.
  2. Erklärtes Ziel der Einrichtung ist es, ältere Menschen bestmöglich zu unterstützen und ihnen ein würdiges, sicheres und gesundes Leben zu ermöglichen.

Artikel 2

Berechtigte Antragssteller

Antragsberechtigt auf Aufnahme in das CH sind: a) in den Wohneinheiten A und B (die im Hauptgebäude, Gebäude K untergebracht sind Rentner im Pensionsalter (d.h. ≥ 67 Jahre alt) und b) in den Wohneinheiten C und D (die in den Komplexen unabhängiger Wohnhäuser, Gebäude K2 bzw. Gebäude K3 untergebracht sind), im Allgemeinen Senioren im Ruhestand, in beiden Fällen aber unabhängig von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung. Ausgenommen sind Personen, die an Infektions-krankheiten oder anderen ansteckenden Krankheiten oder psychischen Erkrankungen (auch leichten) oder geistiger Behinderung oder unheilbaren Krankheiten (z.B. Demenz jeglicher Form) leiden, oder sich (zum Zeitpunkt der Antragstellung) nicht selbst versorgen können.

Artikel 3

Bedingungen und Verfahren für den Beitritt zu CH
  1. Die Person, die dem CH beitreten möchte, stellt bei der Einrichtung einen Antrag auf Mitgliedschaft / Miete der Wohneinheit, zusammen mit folgenden Nachweisen: a) einer Kopie des Personalausweises oder eines gültigen Reisepasses (oder eines anderen gleichwertigen Dokuments nach geltendem Recht), b) eine Familienstandsbescheinigung, c) Blutuntersuchungen und Röntgen-Thorax, d) psychiatrisches Gutachten, dass er nicht an einer psychiatrischen Erkrankung leidet und psychisch und geistig gesund ist, sowie das Gutachten eines Hautarztes, das bestätigt, dass er nicht an einer übertragbaren Krankheit leidet und e) die Kenntnisnahme und Akzeptanz der Hausordnung bestätigt. Der Antragsteller auf Aufnahme in Wohneinheit A oder Wohneinheit B des CH muss zusätzlich folgende Nachweise vorlegen: i) eine Kopie der Einkommensteuererklärung und der Steuererklärung des letzten Steuerjahres, falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes und (ii) eine Kopie des Formulars E9 und jedes anderen Dokuments, aus dem die Vermögenswerte ersichtlich sind, andernfalls eine Erklärung, dass sie keine Vermögenswerte besitzt;
  2. Der Antrag und die Belege des vorstehenden Absatzes, werden von einem dreiköpfigen Ausschuss geprüft, an dem der jeweilige Leiter der Einrichtung (Heimleiter) teilnimmt, während die anderen zwei (2) Mitglieder zu Beginn eines jeden Jahres von der Geschäftsführung des Unternehmens berufen werden. Der Ausschuss des vorherigen Absatzes gibt der Geschäftsführung des Unternehmens eine Stellungnahme zur Annahme oder Ablehnung des Antrags ab, wobei die Stellungnahme des Ausschusses für die Geschäftsführung nicht bindend ist, da dieser allein für die entsprechende Entscheidung verantwortlich ist.
  3. Die Geschäftsführung des Unternehmens entscheidet nach eigenem Ermessen innerhalb einer angemessenen Frist über die Annahme oder Ablehnung des Antrags. Der Entscheidung der Geschäftsführung gehen voraus: a) die Empfehlung des Ausschusses von Absatz 2 dieses Artikels und b) ein persönliches Gespräch des Antragstellers / Interessenten mit der Geschäftsführung, der in geeigneter Weise (per E-Mail, Telefon usw.) mindestens zwei (2) Tage vorher dazu eingeladen wird.
  4. Die Geschäftsführung des Unternehmens lehnt den Antrag ab, wenn einer der Belege nach Absatz 1 ohne Angabe von Gründen nicht vorgelegt wird, diese Hausordnung nicht eingehalten wird, oder der Interessent die Teilnahme an der Anhörung ungerechtfertigt verweigert.
  5. Anträge von Interessenten auf Aufnahme in die Wohneinheit A oder B werden anhand ihres Jahreseinkommens und ihrer allgemeinen Vermögensverhältnisse, sowie unter Berücksichtigung ihres Familienstandes geprüft und beurteilt. Vorzug findet der Antragsteller, der sich im Verhältnis zu anderen Interessenten für den Einzug in die jeweiligen Wohneinheiten, in einer schwächeren finanziellen Situation befindet und keine Kinder hat, die ihn versorgen können.
  6. Die Aufnahme in das CH erfolgt mit der Unterzeichnung des entsprechenden individuellen Vertrages, in dem über die jeweilige Gebühr des Falles entschieden wird und eine verantwortliche Kenntnisnahme und Anerkennung aller Geschäftsbedingungen des CH vorliegt.

Artikel 4

Anlagen

Die Gebäudeanalgen des Altenpflegezentrums CH umfasst:

  • Α) Zentralgebäude von 4.404,83 qm. (Gebäude K, Wohneinheiten A und B), bestehend aus: i) einem Erdgeschoss von 2.346,24 qm. (Wohneinheit A), die achtzehn (18) Seniorenwohnungen mit einer Fläche von jeweils 35 qm/Wohneinheit umfasst, unterteilt in zwei zusammenhängende Flügel östlich und westlich des zentralen Gebäudekerns, der über einen großzügigen Empfangsbereich, Gemeinschaftsbereiche für alle Hausbewohner, Essbereich mit Küche (Essenszubereitung) und Warenlager, Veranstaltungsraum - Kino verfügt und zwei Räume für Gottesdienste, ii) Obergeschoss A‘-Grundfläche 2.058,59 m². (Wohneinheit NW), die zweiundzwanzig (22) Seniorenwohnungen umfasst mit jeweils 35 qm./Wohneinheit, während sich im zentralen Kern des Stockwerks eine offene Bibliothek befindet, das Büro des Pflegepersonalleiters, das Büro des Heimleiters, das Büro des Sozialarbeiters, die Apotheke, der Physiotherapie-bereich, die Station, die Arztpraxis, die Ruheräume und Personalumkleideräume, Wäschelager und Rollstuhllager und iii) Kellerfläche von 1.185,70 qm., das den Maschinenraum und alle Nebenräume umfasst, die der Einrichtung dienen.
  • Β) Gemeinschaftsgebäude (Gebäude K1), das sich auf zwei Etagen erstreckt, im Erdgeschoss mit einer Fläche von 919,89 m², für Hauptnutzungen vorgesehen und mit einer Fläche von 896,50 m² an Kellerfläche, in der die Nebennutzungen untergebracht sind. Im Erdgeschoss befinden sich das Restaurant-Café, das sowohl die CH-Bewohner, als auch Besucher bedienen wird, die Rezeption für Sport- und Behandlungsbereiche (Friseur, Massage, Sauna, Whirlpool und Fitnessraum), während sich neben diesem Bereich der Gemeinschaftspool befindet, der über direkten Ein – und Ausgang zu den Außenbereichen verfügt und somit auch Zugang zum Restaurant bietet.
  • C) Komplex aus zehn (10) unabhängigen Häusern und einem (1) Gebäude mit Gemeinschaftsfunktionen mit einer Gesamtfläche von 835,61 qm. (Gebäude K2, Wohnbereich C). Jedes Haus hat eine Nettofläche von 70 qm. und umfasst ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, eine Küche und einen Essbereich sowie ein WC, das speziell für Menschen mit Behinderungen konzipiert wurde. Das Gebäude mit Gemeinschaftsfunktionen, das für die Benutzer des genannten Komplexes bestimmt ist, besteht aus Erdgeschoss und Keller mit einer Abstellfläche von 54,91 qm/Haus.
  • D) Komplex aus fünf (5) unabhängigen Häusern und einem (1) Gebäude mit Gemeinschaftsfunktionen mit einer Gesamtfläche von 604,19 m². (Gebäude K3 - Wohnbereich D). Jedes Haus hat eine Nettofläche von 100 qm. die zwei Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, eine Küche und einen Essbereich, sowie zwei Toiletten, von denen eine speziell für Menschen mit Behinderungen konzipiert wurde umfasst. Das Gebäude mit Gemeinschaftsfunktionen, das für die Benutzer des genannten Komplexes bestimmt ist, besteht aus Erdgeschoss und Keller mit einer Abstellfläche von 59,25 qm/Haus.

Artikel 5

Παροχές ΜΦΗ
  1. Die Dienstleistungen die vom CH bereitgestellt werden, umfassen:
    • a) Bereitstellung eines vereinbarten Wohnbereiches innerhalb der Einrichtung (d.h. Wohnung innerhalb des Hauptgebäudes, oder eines autonomen Wohnhauses von 70 qm im Gebäudekomplex K2, oder eines autonomen Wohnhauses von 100 qm im Gebäudekomplex K3),
    • b) Verköstigung des Mieters (ausreichende und gesunde Ernährung, proportional zu den Bedürfnissen jedes einzelnen, wie von Experten, Arzt oder Ernährungsberater festgestellt),
    • c) ärztliche Betreuung und Pflege, falls erforderlich. Das CH bietet pflegerische und medizinische Versorgung nur bei einfachen Krankheitsfällen seiner Bewohner an. In jedem anderen Notfall oder bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Mieters wird er nach Benachrichtigung seiner Angehörigen ins Krankenhaus eingeliefert. Bei einem Transport in ein Krankenhaus / Klinik sind die Angehörigen komplett verpflichtet für den Patienten zu sorgen und für sämtliche Kosten, die während des gesamten Krankenhausaufenthaltes entstehen, aufzukommen (z.B. OP-Kosten, ausschließliche Krankenschwestern, medizinische Gerätschaften etc.).
    • d) psychologische Unterstützung für ältere Bewohner und, falls erforderlich, derer Familien;
    • e) psychosoziale Unterstützung,
    • f) Ergotherapie - kreative Beschäftigung innerhalb und außerhalb der M.F.H. mit verschiedenen Aktivitäten (wie Kochen, Gartenarbeit, Musik etc.) mit dem Ziel, das Selbstwertgefühl älterer Menschen zu stimulieren,
    • g) Musiktherapie,
    • h) Physiotherapie zur Erhaltung und/oder Verbesserung der Mobilität und des allgemeinen körperlichen Zustands älterer Menschen mit dem Ziel der Förderung der Autonomie.
    • i) leichte Gymnastikübungen, entweder im Fitnessstudio oder im Pool des CH, insbesondere durch Gruppenprogramme, die auf das körperliche und geistige Wohlbefinden älterer Menschen abzielen,
      -j) Organisation verschiedener Aktivitäten (künstlerisch, kulturell, Freizeitaktivitäten usw.) unter Beteiligung der Bewohner, wenn sie dies wünschen, zur geistigen Stärkung, zur Stärkung der sozialen Integration, zur Vermeidung der Distanzierung – Marginalisierung, Institutionalisierung der älteren Menschen und zur Stärkung der Eigenständigkeit, um dem Recht jedes älteren Menschen auf ein Leben in Würde und Qualität gerecht zu werden, welches das Hauptziel und Anliegen der CH Einrichtung ist,
    • k) Die Fürsorge und Stärkung des geistigen Lebens der Mieter. Das CH verfügt über eine Bibliothek mit hochwertigen Büchern, die seinen Bewohnern das Lesen ermöglicht, was laut wissenschaftlichen Studien dazu beiträgt, Stress bei älteren Menschen abzubauen, die Schlafqualität zu verbessern und das Gedächtnis zu stärken,
    • l) Sauberkeit der öffentlichen Bereiche und Sauberkeit der autonomen Wohnhäuser (Gebäude K2 und K3, Wohneinheiten C und D).
  2. Das CH erbringt den Mietern der Wohneinheiten A und B keine Reinigungsleistungen der einzelnen Wohnräume, außer gegen Aufpreis für den Mieter.

Artikel 6

Pflichten der Mieter - Einschränkungen
  • Α. Jeder Mieter ist verpflichtet:
    1. Seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Einrichtung fristgerecht und angemessen zu erfüllen, und zwar: a) innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats die vereinbarte monatliche Miete für die Unterkunft und die Bereitstellung der Leistungen an die Einrichtung zu zahlen, so wie es im jeweiligen Vertrag des Mieters mit dem CH und in dieser Hausordnung festgelegt wurde, und b) den jeweiligen Preis für die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu zahlen, die nicht in den Leistungen gemäß Paragraph a), beinhaltet und festgelegt sind.
    2. Die Bedingungen und Regeln, sowie die Verpflichtungen und Beschränkungen einzuhalten, die den Betrieb des CH regulieren und sich aus dem Vertrag mit der Einrichtung, den Geschäftsregeln (sofern zutreffend) und den geltenden Rechtsvorschriften ergeben.
    3. Die Lebensprinzipien von CH zu respektieren, um ein friedliches und harmonisches Zusammenleben der Mieter zu erreichen, das eine Voraussetzung für ein ruhiges Leben ist.
    4. Sich gegenüber den anderen Mietern und den Mitarbeitern des CH anständig und höflich zu verhalten.
    5. Für die Sauberkeit und Ordnung der einzelnen Wohnräume zu sorgen. Diese Verpflichtung betrifft die Bewohner der Wohneinheiten A und B, während die Bewohner der anderen Wohneinheiten (C und D) diese Verpflichtung nur dann haben, wenn sie erklären, dass sie selbst für die Sauberkeit und Ordnung ihrer Wohnung sorgen wollen, da die spezifischen Dienstleistungen für diese Mieter in der Gegenleistung der Institution enthalten sind.
    6. Den Anweisungen des Arztes des CH voll und ganz in Bezug auf die Durchführung des individuellen Behandlungsprogramms zu folgen.
    7. sich so vielen ambulanten Untersuchungen zu unterziehen, wie es der/die Arzt(e) des CH für notwendig erachten, um seine Gesundheitsentwicklung zu diagnostizieren oder zu überwachen.
    8. Rechtzeitig und kompetent über seine Abreise aus der Einheit, etwaige Übernachtungen außerhalb, sowie über seine Rückkehr zu informieren und jedes zur Verfügung gestellte Formular zu dieser Thematik zu unterschreiben.
    9. Seine endgültige Abreise vom CH, mindestens dreißig (30) Tagen im Vorab mitzuteilen.
    10. Auf sein Haustier aufzupassen (Reinigung, Futter usw.) und sicherzustellen, dass sein Haustier andere Bewohner, Mitarbeiter oder Dritte, die das CH besuchen, nicht stört oder Probleme bereitet, sofern er berechtigt ist, ein Haustier in seinem Wohnbereich zu halten.
  • Β. Dem Mieter ist nicht gestattet:
    • 1.a. Der Empfang von Besuchern während der Ruhezeiten oder außerhalb der von der Geschäftsführung des CH festgelegten Besuchszeit. Diese Einschränkung betrifft die Bewohner der Wohneinheiten A und B und betrifft nicht die Bewohner der anderen Wohneinheiten (C und D), sofern diese jeweils dafür sorgen, dass der Betrieb des CH nicht gestört wird und die Ruhe der anderen Mitbewohner.
    • b. Eine andere Person (Verwandte, Freunde usw.) über Nacht an ihrem Wohnort zu beherbergen. Dieses Verbot betrifft die Bewohner der Wohneinheiten A und B und bezieht sich nicht auf die Bewohner der anderen Wohneinheiten (C und D), sofern diese zuvor eine schriftliche Genehmigung der Geschäftsführung des CH eingeholt haben.
      1. Belästigung jeglicher Art (körperlich, emotional, sexuell) oder Missbrauch von Mitarbeitern oder anderen Bewohnern zu begehen, sowie jede Form von gewalttätigem Verhalten auszuüben.
      1. Die Ausübung persönlicher Aktivitäten, mit denen er sein eigenes oder das Leben, die körperliche Unversehrtheit und/oder den psychischen Zustand der anderen Bewohner des CH oder der Mitarbeiter des CH in Gefahr bringt.
      1. Die Bereitstellung von Trinkgeldern jeglicher Art an die Mitarbeiter des CH.
      1. In allen Innenräumen des CH zu rauchen, seien es private oder öffentliche. Dieselbe Verpflichtung tragen gleichermaßen die Gäste des Mieters (Angehörige, Dritte usw.).
      1. Alkohol oder andere Suchtmittel zu konsumieren oder zu handeln.
      1. Haustiere mit in die Einrichtung zu bringen. Dieses Verbot betrifft die Bewohner der Wohneinheiten A und B und gilt nicht für die Bewohner der anderen Wohneinheiten (C und D), sofern diese vorherige schriftliche Genehmigung der Geschäftsführung des CH erhalten haben. Auf jeden Fall und ausnahmslos sind Haustiere in den Innenbereichen-Gemeinschaftsbereichen des CH nicht erlaubt.
  • C.
    1. Nach Aufnahme des Interessenten/Mieters im CH beginnt eine Probezeit von einem Monat. Kann sich der Mieter nicht an den Raum und das Programm und die Betriebsbedingungen des CH anpassen, so muss er sich von diesem entfernen.
    2. Die Geschäftsführung des CH behält sich das Recht vor, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (in Bezug auf die Sicherheit, das Leben oder die körperliche Unversehrtheit desselben oder eines Dritten) die persönlichen Gegenstände des Bewohners zum Zeitpunkt des Einzugs und periodisch auf scharfe Gegenstände zu untersuchen, oder gefährliche Stoffe, die die Sicherheit, das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von ihm selbst, den anderen Mietern oder dem Personal des CH oder einem Dritten gefährden können zu entfernen.
    3. Die Institution hat das Recht, den Vertrag einseitig zu kündigen und den Mieter aus wichtigem Grund (z. B. wegen Verstoßes gegen die Geschäftsbedingungen der Einrichtung, Lebensgrundsätze, wie unanständiges Verhalten gegenüber einem anderen Mieter oder Personal usw.) zu entfernen.

Artikel 7

Stellenbesetzung
  1. Das CH wird, gemäß der geltenden Gesetzgebung, mit dem vorgesehenen Personal besetzt sein und zusätzlich über Personal (Mitarbeiter mit Arbeitsvertrag und / oder externe Mitarbeiter) verfügen, das nach Ermessen der Geschäftsführung der Einrichtung, für die hochwertige Erbringung von Dienstleistungen an seine Mieter erforderlich ist (z.B. Gerontologe).
  2. Das Personal der Einrichtung gliedert sich in: a) wissenschaftliches, b) pflegerisches, c) administratives und d) Hilfspersonal (z.B. Reinigung).
  3. Die 24-Stunden-am-Tag Überwachung der gesamten Einrichtung des CH (d.h. Wohnräume, Gemeinschaftsräume, Grünanlage usw.) wird von einem privaten Sicherheitsunternehmen, im Rahmen eines entsprechenden Vertrages, erbracht.
  4. Das Personal des CHs wird vom Heimleiter der Einrichtung geleitet, der von der Geschäftsführung des Unternehmens ernannt wird.

Artikel 8

Pflichten des Personals - Einschränkungen
  • Α. Jeder Mitarbeiter ist dazu verpflichtet:
    1. Die interne Geschäftsordnung/ Betriebsvorschriften / Hausordnung des CH und die Beschlüsse der Geschäftsführung des Unternehmens treu einzuhalten und zu befolgen.
    2. Den Weisungen, Anweisungen (allgemein und speziell) und Anweisungen des Heimleiters und des Wissenschaftlichen Leiters (in seiner Zuständigkeit) Folge zu leisten.
    3. Seine Arbeitszeiten, die sich nach den Bedürfnissen der Einrichtung festlegen, gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Ankunftszeit des Personals und deren Abreise unterliegt der Kontrolle der Heimleitung. Eine vorzeitige Entfernung des Arbeitnehmers von seinem Arbeitsplatz vor Ende seiner Arbeitszeit, kann nur nach Zustimmung der Heimleitung erfolgen, die im Tagebuch (Anwesenheitsbuch) des Personals festgehalten wird.
    4. Im Falle eines unüberwindbaren Hindernisses (Krankheit usw.), aufgrund dessen der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann, ist er verpflichtet, seinen hierarchischen Vorgesetzten oder die Heimleitung des CH rechtzeitig zu benachrichtigen. Weiterhin ist er verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zeitnah zu erbringen.
    5. Die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sicherzustellen.
    6. Die Persönlichkeit, die Besonderheiten, die Bedürfnisse und die Wünsche der Mieter (sofern erforderlich) zu respektieren. Ältere Menschen nicht zu diskriminieren, sondern allen die bestmögliche Pflege zu bieten. Den Bewohnern und ihren Gästen Bereitschaft, Freundlichkeit, Geduld, Toleranz und Freundlichkeit zu zeigen und ihnen mit Verständnis, Zuneigung und Freundlichkeit zu begegnen.
    7. Ein anständiges Erscheinungsbild zu haben, das von der Heimleitung der Institution festgelegt wird.
    8. Eine Verschlechterung der Einrichtung selbst und der Materialien zu vermeiden, sowie die Räumlichkeiten des CH zu schützen und in einem sauberen und guten Zustand zu erhalten.
    9. Den Bewohnern ein Gefühl von Sicherheit und Ruhe zu geben und ein angenehmes Klima in ihrem täglichen Leben zu gewährleisten.
    10. Verfolgung und Umsetzung der wissenschaftlichen und finanziellen Entscheidungen bezüglich des CH und im Allgemeinen den Weisungen des Unternehmens zu folgen.
    11. Seine Mitarbeiter zu respektieren, die Hierarchie im CH, sowie alle seine internen Betriebsregeln einzuhalten, die sich nicht nur aus seinem Vertrag mit der Institution und aus der Geschäftsordnung ergeben, sondern auch aus der allgemeinen Philosophie und den Grundsätzen der Institution.
    12. An den ihm zugewiesenen Bildungsprogrammen teilzunehmen.
    13. Die Heimleitung, mindestens einem Monat im Voraus, schriftlich über seine Absicht aus dem CH auszuscheiden zu unterrichten, es sei denn, die geltende Gesetzgebung sieht eine längere Frist vor.
  • Β. Einschränkungen – Verbote
    Der Mitarbeiter ist es während seiner Arbeitszeit und seinem gesamten Aufenthalt in der Einrichtung verboten:
    1. Alkohol und andere Suchtmittel zu verwenden.
    2. In den Innenräumen der Einrichtung zu rauchen.
    3. Trinkgeld oder Geschenke von den Mietern oder ihren Verwandten oder Besuchern zu erhalten.
    4. Auf andere, verdeckte Weise eine Vergütung in Form von Bargeld oder anderen Gegenständen im Austausch für angeblich erbrachte Dienstleistungen zu verlangen.
    5. Die Mieter, die Kollegen oder Dritte, sowie die Anordnungen der Geschäftsleitung und der Heimleitung, oder ihrer Vorgesetzten zu kritisieren oder zu kommentieren.
    6. Gegenstände oder Geld oder Wertsachen der Mieter zur Verwahrung anzunehmen.

Artikel 9

Arbeitszeiten und Mitarbeitergruppen

Die Beschäftigung der Mitarbeiter erfolgt im Rotationsprinzip im 24-Stunden-Rhythmus. Ihr Arbeitsverhältnis mit der Einrichtung richtet sich nach den jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Artikel 10

Aufgaben des Personals nach Fachgebieten
HEIMLEITER DES CH
  1. Der Heimleiter des CH wird durch Beschluss der Geschäftsführung des Unternehmens ernannt und ist befugt, die Dienste des CH zu leiten und seinen guten und ununterbrochenen Betrieb zu überwachen, es gegenüber Dritten zu vertreten und zu gewährleisten, das jeder auf seinen Gegenstand und Zweck reduzierte Verwaltungsakt im Rahmen der durch den entsprechenden Beschluss der Geschäftsführung vorgesehenen Grenzen erfolgt. Er ist der Geschäftsführung für die Leitung der Fälle des CH rechenschaftspflichtig, informiert den Präsidenten und die Mitglieder schriftlich und mündlich über den Verlauf dieser Fälle und führt die Ausführung seiner Beschlüsse durch.
  2. Beaufsichtigt und hat die übergeordnete Aufsicht und Leitung aller Dienstleistungen des CH und jedem dazu gehörenden Mitarbeiter. Kontrolliert und weist alle Mitarbeiter an, ihre Aufgaben zu erfüllen. Trifft Entscheidungen nach seinem Ermessen (faire Beurteilung), sowie geeignete Maßnahmen für den reibungslosen Betrieb des CH.
  3. Er muss immer in Übereinstimmung mit den Gesetzen handeln und die Beschlüsse der Geschäftsführung des Unternehmens ausführen.
  4. Er schlägt der Geschäftsleitung die Einleitung von Disziplinierungsmaßnahmen gegen Mitarbeiter des CH vor, die sich nonkonform den Regeln und Vorschriften gegenüber verhalten haben und zuvor, mindestens zwei Mal abgemahnt wurden.
  5. Unterschreibt die eingehende und ausgehende Korrespondenz des CH und überwacht die Führung eines Protokollbuches.
  6. Übernimmt die Verwaltung der täglichen Probleme des Personals und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem reibungslosen Betrieb des CH (Einhaltung von Arbeitszeiten, Genehmigungen, Schichtwünschen, Aufsicht bei der Durchführung von Pflichten und Aufgaben, alle Abteilungen, etc.).
  7. Führt individuelle Personalakten der Mitarbeiter. Arbeitet mit dem wissenschaftlichen Leiter, dem Arzt oder Hausarzt und dem wissenschaftlichen Team zusammen.
  8. Erstellt ein monatliches Arbeitsprogramm des gesamten Personals und legt das Programm des wissenschaftlichen Personals dem Wissenschaftlichen Leiter des CH zur Genehmigung vor.
  9. Übernimmt die Vorratsplanung des CH mittels monatlicher Grundplanung, um den Bedarf aller Sektoren zu decken. Kontrolliert wöchentlich die Lagerung von Lebensmitteln, Waschmitteln, Arzneimitteln und anderen Materialien.
  10. Übernimmt die Finanzverwaltung des CH mit der Pflege und Verwaltung eines monatlichen Fonds und kooperiert bei allen Arten von Finanzfragen mit der Geschäftsführung des Unternehmens, der er gegenüber rechenschaftspflichtig ist.
  11. Nimmt protokolliert, alle Arten von Vorräten, Lebensmitteln, Pharmazeutika, Hygienematerial usw. entgegen.
  12. Plant die notwendigen Verfahren für die Wartung und den ordnungsgemäßen Betrieb des CH.
  13. Untersucht den Bildungsbedarf des Personals in Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftlichen Leiter des CH und schlägt die Durchführung von Schulungen zum Erwerb weiterer Fähigkeiten des Personals vor.
  14. Ist in Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftlichen Leiter für die Sicherstellung der Qualität der erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
  15. Überwacht die Einhaltung aller Bücher, Dokumente usw., die die CH von Rechtswegen verpflichtet ist.
WISSENSCHAFTLICHER LEITER DER CH
  1. Der Wissenschaftliche Leiter hat die wissenschaftliche Leitung des CH. Er wird durch Beschluss der Geschäftsführung des Unternehmens ernannt und ist seiner Eigenschaft notwendige Bedingung für den Betrieb des CH.
  2. übt nur die wissenschaftliche Aufsicht über den Betrieb des CH aus. Er plant und führt, in Zusammenarbeit mit der Heimleitung des CH, Trainingsprogramme für das wissenschaftliche Personal, aber auch für das übrige Personal, durch. Zusammen organisieren und bewerten sie Themen die sich mit den Mietern, dem wissenschaftlichen Personal und den Betriebsabläufen befassen, um eine hohe Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu gewährleisten.
  3. Der Wissenschaftliche Leiter ist für die Koordination des Wissenschaftlichen Teams sowie für dessen Organisation und Betrieb verantwortlich.
  4. Finalisiert und überwacht das wissenschaftliche Betriebsprogramm des CH sowie die individuellen Behandlungsprogramme der Mieter, die vom wissenschaftlichen Team erstellt werden. Er ist für die Umsetzung dieser Programme in Zusammenarbeit mit der Heimleitung verantwortlich.
  5. schlägt den jeweiligen zuständigen Dienststellen alle erbetenen Informationen zur Genehmigung vor.
  6. Genehmigt den Ernährungs- und Speiseplan der Mieter.
  7. Ist für die Unterzeichnung der eingehenden und ausgehenden wissenschaftlichen Dokumente des CHs verantwortlich, die vom Heimleiter als In Kenntnisnahme unterzeichnet werden, da sie wie die anderen Dokumente des CH mit einer Protokollnummer registriert werden.
  8. Informiert über den Verlauf der Durchführung von Programmen, die im CH angewendet werden, und kooperiert und informiert die Heimleitung in Angelegenheiten, die ihr Fachgebiet betreffen.
  9. Führt die Beschlüsse der Geschäftsführung des Unternehmens aus, verweist auf sie und schlägt sie nach wissenschaftlichem Ermessen vor. Arbeitet mit der Heimleitung zusammen, um einen guten, sicheren und reibungslosen Betrieb der Einheit zu gewährleisten.
  10. Sein Aufgabenbereich ist die Einhaltung von Hygienevorschriften und sicherheitstechnischen Belangen (in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitstechniker des CH für technische Belange).
  11. Kontrolliert die Arbeit des wissenschaftlichen Teams des CHs (Arzt oder Hausarzt der Abteilung etc. Fachrichtungen, Psychologe, Krankenschwestern, Sozialarbeiter, Physiotherapeut etc.) und gibt Anweisungen, die genau befolgt werden müssen.
  12. Hat in Zusammenarbeit mit der Heimleitung, die Aufsicht aller Gesundheitsberufe während ihrer Anwesenheit im CH.
WISSENSCHAFTLICHER REFERENT
  1. Der wissenschaftliche Referent des CHs ist dem Wissenschaftlichen Leiter und dem Heimleiter des CHs untergeben und wendet sich für Fragen bezüglich seines Kompetenzbereiches, sowie seiner Arbeit and diese.
  2. Der Wissenschaftliche Referent des CH kann gleichzeitig auch der wissenschaftliche Leiter sein, sofern er die entsprechenden Voraussetzungen nach geltendem Recht erfüllt.
ARZT, PATHOLOGE oder ALLGEMEINARZT (HAUSARZT)

Zu den Aufgaben und Pflichten des Arztes (Pathologe oder Hausarzt) gehören:

  1. Untersuchung, Verschreibung und Behandlung der pathologischen Probleme älterer Menschen des CH.
  2. Täglicher Arztbesuch im CH oder außer der Reihe, wann immer es für notwendig erachtet wird.
  3. Die telefonische Unterstützung mit Anweisungen bei notfallpathologischen Problemen eines Mieters und / oder Notfallbetreuung vor Ort, wenn Bedarf besteht und dazu aufgerufen wurde.
  4. Die Mitwirkung und gleichzeitige Information des Wissenschaftlichen Leiters und der Heimleitung über den Gesundheitsverlauf der Mieter, sowie für die Planung und Durchführung der notwendigen ärztlichen Untersuchungen.
  5. Die Erstellung einer Krankenakte der Mieter.
  6. Die Koordination und Kontrolle der Arbeit des Pflegeteams und die Erteilung von Anweisungen an dieses.
  7. Überweisung eines Mieters zum Transport in ein Krankenhaus, wenn dies unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Überweisung erforderlich erscheint, mit Zustimmung des Wissenschaftlichen Leiters. Außerdem muss er sich bei den jeweiligen Pflegeeinrichtungen über den Verlauf des hospitalisierten Bewohners des CH informieren.
  8. Berichterstattung an die Wissenschaftliche Leitung und die Heimleitung der Einrichtung über seine Arbeit.
  9. Die Anregungen an den Wissenschaftlichen Leiter und die Heimleitung des CH für eine Überweisung des Bewohners an eine andere medizinische Fachrichtung.
  10. Die Verantwortung für die Aufbewahrung und Verwaltung der Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen der Datenschutzbehörde und der ärztlichen Schweigepflicht.
PSYCHOLOGE

Der Psychologe ist festes Mitglied des Wissenschaftlichen Teams des CH und hat im Wesentlichen folgende Aufgaben und Verantwortlichkeiten:

  1. Bietet psychologische Tests zur Beurteilung der mentalen und emotionalen Funktionen der Mieter.
  2. Planung von Einzel- und Gruppenprogrammen der Mieter.
  3. Beobachtet und bewertet klinisch das Verhalten der Mieter, während Maßnahmen ergriffen und Vorschläge unterbreitet werden, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu gewährleisten und zu verbessern.
  4. Beteiligt sich an der Gestaltung, Umsetzung und Überwachung von Individualprogrammen für ältere Menschen/ die Mieter.
  5. Übernimmt die psychologische Betreuung der älteren Menschen / Mieter und die Entwicklung von Interventionen und Aktivitäten zur Krisenbewältigung, Stressbewältigung, Wiederherstellung bestimmter Aktivitäten und Funktionen, Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen, Konfliktbewältigung und Verhaltensänderungen. Diese Interventionen werden auf Einzel- oder Gruppenebene durchgeführt.
  6. Bietet beratende Unterstützung für das familiäre Umfeld der älteren Mieter.
  7. Beteiligt sich an der Gestaltung und Durchführung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu Themen im Zusammenhang mit älteren Menschen.
  8. Nimmt an wissenschaftlichen Konferenzen, Vorträgen und Forschungsprogrammen teil.
  9. Arbeitet mit der Heimleitung und dem Wissenschaftlichen Leiter zusammen.
  10. Berichte über seine Arbeit dem Wissenschaftlichen Leiter und dem Heimleiter des CH.
  11. Ist verantwortlich für die Aufbewahrung und Verwaltung der relevanten Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen der Datenschutzbehörde und der ärztlichen Schweigepflicht.
SOZIALARBEITER

Der Sozialarbeiter ist festes Mitglied des Wissenschaftlichen Teams und hat insbesondere folgende Aufgaben und Verantwortlichkeiten:

  1. Ist verantwortlich für die Erfassung der Sozial- und Familiengeschichte.
  2. Beurteilung der Schwere des Falls und Priorisierung der Bedürfnisse der älteren Menschen / Mieter, in Zusammenarbeit mit anderen Fachgebieten.
  3. Beteiligt sich an der Gestaltung, Organisation und Durchführung des Behandlungsplans.
  4. Bietet Unterstützung in der kritischen Phase der Eingewöhnung an die Einrichtung und weitere Beratung und soziale Unterstützung für den ansässigen Bewohner.
  5. Bietet Hilfestellung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen (z.B. kümmert sich um die Ausstellung oder Neuausstellung von Personaldokumenten der Mieter bei Bedarf).
  6. Er ist zuständig für die Vernetzung der Einrichtung mit der Gemeinschaft, mit öffentlichen und privaten Diensten und Einrichtungen. Der Vernetzung der Einrichtung, geht die Anwendung der Methode der Sozialforschung voraus.
  7. Organisiert Freizeitveranstaltungen (Museumsbesuche, archäologische Stätten, Spaziergänge, Exkursionen, Musikveranstaltungen usw.).
  8. Nimmt an wissenschaftlichen Konferenzen, Vorträgen und Forschungsprogrammen teil.
  9. Organisiert Veranstaltungen und Aktivitäten in Zusammenarbeit mit lokalen Agenturen und übernimmt die Sozialisierung der Bewohner, um ihre sozialen Kontakte und Beziehungen zur lokalen Gemeinschaft zu stärken.
  10. Beteiligt sich, in Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftlichen Leiter und der Heimleitung, an der Organisation eines Netzwerks von Freiwilligen und Unterstützern für das Wirken der Einrichtung,
  11. Arbeitet mit der Heimleitung und der Wissenschaftlichen Leitung zusammen und legt ihnen monatlich einen Projektbericht vor.
  12. Ist für die Verwahrung und Verwaltung des relevanten Aufzeichnungsarchivs, gemäß den Bestimmungen der Datenschutzbehörde und der ärztlichen Schweigepflicht verantwortlich.
PHYSIOTHERAPEUT

Der Physiotherapeut ist ein ständiges Mitglied des wissenschaftlichen Teams und hat hauptsächlich folgende Aufgaben und Verantwortlichkeiten:

  1. Er führt eine umfassende körperliche Untersuchung und Beurteilung des älteren Bewohners mit den Mitteln und Methoden der physiotherapeutischen Untersuchung durch.
  2. Übernimmt die Erstellung von Prognosen und Rehabilitationsplänen der älteren Mieter.
  3. Implementiert therapeutische Protokolle und Programme der physiotherapeutischen Intervention und Rehabilitation.
  4. Berät im Rahmen seiner Ausbildung und entscheidet mit Zustimmung des Wissenschaftlichen Leiters und der Heimleitung und des Arztes über die Überweisung an andere Angehörige der Gesundheitsberufe.
  5. Definiert die Ergebnisse / Ziele der physiotherapeutischen Intervention.
  6. Gibt Empfehlungen für das Selbstmanagement älterer Bewohner.
  7. Bietet postoperative Pflege.
  8. Führt detaillierte Patientenakten in einem vordefinierten Format und ist für deren Verwahrung und Verwaltung gemäß den Bestimmungen der Datenschutzbehörde und der ärztlichen Schweigepflicht verantwortlich.
  9. Aktiviert die Mieter in Sachen Übung und Entwicklung ihrer individuellen Fähigkeiten durch Aktionen im Außenbereich.
  10. Reicht eine detaillierte Beschreibung des Behandlungsprogramms für jeden CH-Bewohner ein und hält die Sitzungen und den Fortschritt in einem Physiotherapeuten-Tagebuch fest.
  11. Sammelt für Diagnose und Rehabilitation notwendige Informationen aus verschiedenen Quellen (z.B. bildgebende Diagnostik, Gespräche mit Mitgliedern des medizinischen Fachkräfteteams oder mit den Angehörigen der Leistungsempfänger).
  12. Nimmt an der Vorbereitung individueller therapeutischer Programme teil.
  13. Behandelt verschiedene Muskel-Skelett-Probleme (Gangdefizite, schlechte Körperhaltung, Arthritis usw.).
  14. Mobilisiert die älteren Bewohner und trägt zur Verbesserung ihrer Mobilitäts- und Gleichgewichtsfähigkeit, sowie allgemein ihrer körperlichen Verfassung bei.
  15. Nimmt an wissenschaftlichen Konferenzen, Vorträgen und Forschungsprogrammen teil.
  16. Erfasst und dokumentiert physiotherapeutische Bewertungen, um Defizite in der körperlichen Verfassung der älteren Menschen der Einrichtung zu erkennen.
  17. Arbeitet mit dem Wissenschaftlichen Referenten und der Leitung zusammen und legt ihm monatlich einen Projektbericht vor.
  18. Nimmt an wissenschaftlichen Konferenzen, Vorträgen und Forschungsprogrammen teil.
  19. Plant individuelle und Gruppentrainingsprogramme für die Bewohner der Einrichtung.
  20. Erstattet Bericht über seine Arbeit an den Wissenschaftlichen Leiter und den Heimleiter des CH.
VERWALTUNGSMITARBEITER
  1. Zusammenarbeit und Ausführung der Aufträge der Leiter der Einrichtung. Insbesondere:
  2. Sie sind für den Empfang zuständig und geben Auskunft über den Betrieb und die Verfahren des CHs, die die interessierte Partei zu ihrer Aufnahme, befolgen muss.
  3. Sie prüfen das Vorliegen eines konkreten Anliegens des Mieters und füllen das Sonderformular für die Aufnahme – Integration in das CH aus.
  4. Sie führen eine elektronische und gedruckte Archivakte mit den an der Einrichtung stattgefundenen Sitzungen und den eingereichten Aufnahmeanträgen.
  5. Übernahme aller anfallenden externen Aufgaben administrativer Art.
  6. Übernahme der Sekretariatsunterstützung des CHs.
  7. Sie sind für die Archivierung von Dokumenten und die Führung von Protokollen verantwortlich.
  8. Sie sind für die Erfassung beschädigter Ausrüstungsgegenstände und Kleidungsstücke verantwortlich.
OBERSCHWESTER / PFLEGEDIENSTLEISTER

Die Oberschwester / der Pflegedienstleiter ist festes Mitglied des Wissenschaftlichen Teams und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Gesamtaufsicht über das Pflegepersonal und gewährleistet die Aufrechterhaltung der Qualität der erbrachten Dienstleistungen.
  2. Koordiniert die Pflegeteams.
  3. Er ist für die optimale Behandlung und Betreuung der Mieter und für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Betrieb des Pflegedienstes verantwortlich.
  4. Er ist, im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung, generell für die Regelung der Krankenpflege verantwortlich und hat die Pflicht der genauen Ausführung der ärztlichen Anordnungen bezüglich der Krankenpflege, der Ernährung / Diätplans und allgemein der Behandlung der Mieter zu sorgen.
  5. Informiert den Haus- oder Allgemeinarzt, den Wissenschaftlichen Leiter und den Heimleiter über den Krankheitsverlauf der Mieter, sowie über alle anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Pflegedienst.
  6. Führt ein ärztliches Merkblatt, für das er die Sorge zu tragen hat, dass es immer von den jeweiligen Ärzten unterschrieben wird.
  7. Übernimmt in Zusammenarbeit und mit Genehmigung des Wissenschaftlichen Leiters und der Heimleitung, die Begleitung älterer Bewohner bei planmäßigen Untersuchungen oder bei Sondertransporten.
  8. Er ist für die Apotheke der Einheit verantwortlich, für die Lagerung, Verteilung, Kontrolle der Medikamente und deren Empfang und führt die notwendigen Bücher für deren Ein- und Ausfuhr.
  9. Kümmert sich um die monatliche Verschreibung der Medikamente der Bewohner des CHs (aber auch im Notfall) in Zusammenarbeit mit dem Allgemeinarzt oder Hausarzt an die jeweilige Krankenkasse. Es übernimmt auch die Vorbereitung der täglichen Medikamente der Mieter.
  10. Übernimmt die Koordination und Planung aller notwendigen Untersuchungen.
  11. Führt und aktualisiert die Krankenakte jedes Mieters, die Medikationsunterlagen und achtet auf die Einhaltung der Anweisungen der zuständigen Ärzte.
  12. Im Notfall informiert er vorrangig den Allgemeinarzt oder Hausarzt, den Wissenschaftlichen Leiter und die Heimleitung.
  13. Arbeitet mit dem Heimleiter und dem Wissenschaftlichen Leiter zusammen und legt ihnen monatlich einen Bericht über seine Arbeit vor.
  14. Berichtet über seine Arbeit dem Wissenschaftlichen Direktor und der Heimleitung der Einrichtung.
KRANKENSCHWESTERN / KRANKENPFLEGER
  1. Sie sind für die Verabreichung der empfohlenen Medikamente sowie für die Durchführung jeder Pflegemaßnahme verantwortlich. Sie arbeiten mit Ärzten zusammen, um Nebenwirkungen der verabreichten Medikamente zu behandeln und zu verwalten.
  2. Sie sorgen für die optimale Behandlung und Betreuung der Mieter und tragen zum reibungslosen Funktionieren des Pflegedienstes bei.
  3. Sie informieren den Pflegedienstleiter/Oberschwester, die Heimleitung, den Wissenschaftlichen Leiter und den Arzt über körperliche Gesundheitsprobleme oder Verhaltensänderungen des Mieters und führen alle notwendigen Untersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt innerhalb und außerhalb der Abteilung durch.
  4. Übernehmen, falls erforderlich, die Begleitung von Mietern zu Krankenhäusern, Krankenkassen usw. zur Durchführung von geplanten ärztlichen Untersuchungen oder in Notfällen.
  5. Sie nehmen am Pflegeteam teil, wann immer es von der Pflegeleitung einberufen wird, um über pflegerische Fragen informiert zu werden.
  6. Sie beurteilen in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern des wissenschaftlichen Teams die Lebensbedingungen und Bedürfnisse der Bewohner: Ernährung, Selbstversorgungsgrad, soziale Beziehungen.
  7. Sie sorgen für die Sicherheit der Mieter des CHs, sowie für die Einhaltung der gemeinsamen Ruhezeiten, um Probleme zu vermeiden.
  8. Sie berichten über ihre Arbeit dem Wissenschaftlichen Leiter und dem Heimleiter.
  9. Sie beteiligen sich an den Bädern, der Körperpflege der Mieter, der Fütterung und der individuellen Reinigung, falls erforderlich.
HILFSPERSONAL / MITARBEITER ALLGEMEINER ASSISTENZ
  1. Das Hilfspersonal oder Mitarbeiter Allgemeiner Assistenz des CHs (nachfolgend MAA) sind für die fortlaufende Betreuung der Mieter verantwortlich und leisten den Pflegekräften eine konsequente Hilfestellung. Sie sind verpflichtet, die Heimleitung über alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit älteren Menschen ergeben können, zu informieren. Aufgrund der rotierenden Öffnungszeiten sind sie zudem verpflichtet, alle Ereignisse, während ihrer gesamten Schicht, die entweder die Mieter oder die Einrichtung im Allgemeinen betreffen, zur Kenntnis zu nehmen und zu informieren, sowohl mündlich als auch in schriftlicher Form, im dafür vorgesehenen Buch der Rechenschaftspflicht, festzuhalten.
  2. Sie informieren den Heimleiter, den wissenschaftlichen Leiter, den Allgemeinarzt oder Hausarzt und den Pflegedienstleiter/Oberschwester bei Problemen oder Verhaltensänderungen der Mieter und befolgen deren Anweisungen.
  3. Sie kümmern sich um die Sicherheit der Mieter, sowie um die Einhaltung der gemeinsamen Ruhezeiten, um Probleme zu vermeiden.
  4. Sie begleiten bei Bedarf den Transport der Mieter in Krankenhäuser oder zu externen Ärzten.
  5. Sie sorgen für die Sauberkeit der Gemeinschaftsräume des CHs und der unabhängigen Wohnhäuser, sowie für die Einhaltung der Hygienestandards und sind verantwortlich für die Einhaltung der Anweisungen der Heimleitung zur Sicherstellung der Hygienevorschriften, die das CH einhalten muss (Reinigung von Fußböden, Balkonen, Umgebung, Waschmaschinen, usw).
  6. Sie nehmen, wenn gewünscht, mit den Pflegekräften an der Pflege teil.
  7. Sie sind dafür verantwortlich, Reinigungsartikel in einem speziellen Bereich zu lagern, der die Mieter nicht zugänglich ist.
  8. Sie berichten über ihre Arbeit dem Wissenschaftlichen Leiter und dem Heimleiter.
HILFSPERSONAL: KOCH
  1. Er ist verantwortlich für die Vorbereitung und Zubereitung bestimmter Mahlzeiten der Mieter, sowie für die Deckung ihres individuellen Ernährungsbedarfs.
  2. Er ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Lagerung der Lebensmittel verantwortlich.
  3. Er ist für die Sauberkeit der Küche, der Lebensmittelaufbewahrung und der Kühlschränke verantwortlich.
  4. Er arbeitet mit dem Arzt und dem Pflegedienstleiter / Oberschwester der Krankenschwestern und dem wissenschaftlichen Leiter für die besonderen Ernährungsbedürfnisse älterer Menschen des CHs zusammen.
  5. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Entgegennahme und Erfassung von Lieferungen und Nahrungsmitteln, für die Zubereitung der Mahlzeiten und die zeitige Information der Heimleitung zwecks neuer Bestellungen.
  6. Er ist dem Wissenschaftlichen Leiter und dem Heimleiter untergestellt.

Artikel 11

Disziplinarverstöße und Strafen

Disziplinarisches Fehlverhalten von Mitarbeitern sind:

  1. Die Abweichung von dieser Hausordnung und die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Einzelverträgen mit der Einrichtung und aus der geltenden Gesetzgebung ergeben (z.B. nicht getreue Einhaltung des Zeitplans).
  2. Der Mangel an Vertraulichkeit.
  3. Gefährdung der Mieter.
  4. Die Feststellung von moralischem Fehlverhalten oder unangemessenem Verhalten der Mieter oder ihren Vorgesetzten oder der anderen Mitarbeiter des CHs gegenüber.
  5. Jede Handlung des Mitarbeiters, die den reibungslosen Betrieb des CH gefährdet.
  6. Jegliche gewalttätige Handlung oder Beleidigung eines Mieters oder eines anderen Mitarbeiters oder Dritter.
  7. Die Verletzung von Pflichten aus dem Strafgesetzbuch oder anderen speziellen Strafgesetzen.
  8. Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit.
  9. Das unanständige Verhalten innerhalb und außerhalb des CHs.
  10. Ungerechtfertigte Enthaltung bei der Erfüllung von Aufgaben.
  11. Grobe Fahrlässigkeit sowie unvollständige oder nicht rechtzeitige Pflichterfüllung.
  12. Unerlaubte Eingriffe für oder gegen Dritte.
  13. Die Kritik am Handeln seiner Vorgesetzten, öffentlich, schriftlich oder mündlich, unter absichtlicher Verwendung unrichtiger Informationen oder die mit offensichtlich unanständigen Äußerungen erfolgt.
  14. Die Annahme jeglicher materieller Gefälligkeiten, oder Gegenleistungen von einer Person, deren Angelegenheiten der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Amtspflichten erledigt oder zu erledigen beabsichtigt.
  15. Schäden durch ungewöhnliche Verwendung, oder Nicht-in-Betriebnahme oder illegale Verwendung von Geräten und Verbrauchsmaterialien des CHs.

Disziplinarisches Fehlverhalten wird von der Bereichsleitung von Amts wegen oder nach unterschriebenem Bericht der betroffenen Person oder ihrer Angehörigen festgestellt und untersucht. Verantwortlich für die Kontrolle von Disziplinarvergehen

  1. Die Disziplinarstrafen sind:
    • Α) Rüge.
    • Β) Schriftlicher Verweis, unterzeichnet von der Geschäftsführung und dem Mitarbeiter, dass er ihn in Kenntnis genommen hat.
    • C) Geldstrafe (für Sachschäden).

Schwerwiegende Vergehen (Gewaltanwendung, Gewalt, Beleidigungen der sexuellen Freiheit etc.) sind unter anderem ein wichtiger Kündigungsgrund, für den in jedem Fall die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten.

ORGANISATION DES ARCHIVS DER EINRICHTUNG

Artikel 12

Individuelle Akte des Mieters

Für jeden Mieter wird eine persönliche Aufzeichnung geführt, die Folgendes enthält:

  1. Sozialgeschichte.
  2. Psychologische Beurteilung.
  3. Krankengeschichte.
  4. Dokumentation der Krankenhausaufenthalte.
  5. Physiotherapeutische Bewertung.
  6. Bewertungen anderer möglicher Fachbereiche.

Artikel 13

Buchführung der Einrichtung
1. BUCH DER VERANTWORTLICHKEITEN

Das Buch der Verantwortlichkeiten zeichnet alles auf, was während einer Schicht passiert ist, so dass für alle Mitarbeiter, auch außerhalb der Schicht, eine ständige Information vorliegt. Es wird von der Krankenschwester in Anwesenheit aller Schichtmitglieder ausgefüllt. Aufgeführt werden die Namen der arbeitenden Personen, das Verhalten der Mieter, durchgeführte Pflegevorgänge, allfällige Stimmungs- und Funktionsschwankungen des Mieters etc. Abschließend werden alle während der Schicht aufgetretenen baulichen oder technischen Probleme oder sonstiges protokolliert. Das Kontobuch ist nummeriert und jede Seite vom Wissenschaftlichen Leiter und dem Heimleiter des CH unterzeichnet.

2. CHRYSANTHIO - KALENDER

Alle Informationen zum täglichen Betrieb werden im CHRYSANTHIO - Kalender festgehalten und die einzelnen Aktivitäten im Detail, pro Sozialversicherungsnummer des Mieters, pro Fachgebiet und pro therapeutischer Akte, sowie die Kommunikation mit externen Mitarbeitern, Krankenhäusern etc. festgehalten und dokumentiert.

3. BUCH DER MEDIZINISCHEN VERORDNUNGEN

In diesem Buch wird jede ärztliche Verordnung, auch telefonisch, festgehalten. In diesem Fall wird der Auftrag von der Schichtschwester erfasst. In jedem Fall trägt die ärztliche Verordnung das Siegel des Arztes.

4. INDIVIDUELLE MEDIZINISCHE AKTE

Es wird von den Krankenschwestern informiert.

5. BESUCHER BUCH

Das Besucherbuch wird von der Verwaltungsmitarbeiterin des CHs geführt. Der Name des Besuchers, die Zeit des Besuchs und der Abreise sowie persönliche Gegenstände, die der Mieter, der besucht wird, entgegennehmen möchte, werden aufgeführt.

6. AUSGEH und ANKUNFT – BUCH DER MIETER

In diesem Buch werden der Ausgang und die Ankunft des Mieters vom CH protokolliert, sowie der Name der Person, die die Begleitung übernimmt, festgehalten. Dieses Buch ist neben dem Mieter und einer eventuellen Begleitperson vom Wissenschaftlichen Leiter oder dem Heimleiter der Einrichtung zu unterschreiben.

7. WARTUNGS UND SCHADENSBUCH

Die Heimleitung erfasst die Wartung und die Schäden, das Datum der Wartung und des Schadens und die Person (natürliche oder juristische Person), die die Wartung oder Reparatur des Schadens durchgeführt hat in diesem Buch.

8. PROTOKOLLBUCH

Es werden ein- und ausgehende Dokumente erfasst, die entweder per Post, E-Mail oder Fax versendet und empfangen werden.

Artikel 14

Andere CHRYSANTHIO – ARCHIVE
Α) NOTIZBUCH DES SICHERHEITSTECHNIKERS

Der Sicherheitstechniker ist verpflichtet, seine Beobachtungen in Bezug auf die Sicherheit der Gebäude monatlich aufzuzeichnen und die Behebung der aufgetretenen Probleme in Zusammenarbeit mit der Heimleitung des Zentrums zu planen.

Β) GESAMTARCHIV

Einhaltung von Entscheidungen, Essensplänen, alten Arbeitsplänen, Beschäftigung, Individualprogramme (Einzelmieterakte) mit einer Akte jeder Fachrichtung, wie Mediziner, Psychologe, etc. Die Akte wird von jedem Fachgebiet elektronisch geführt, aber auch in konventioneller Form, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gesetzes und der Allgemeinen Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten (GDPR).

Artikel 15

Werbeaktionen des Chrysanthios
  1. Durchführung von Treffen mit einschlägigen Gremien, um Erfahrungen in Fragen der Organisation und Umsetzung der jeweiligen Strukturen auszutauschen und gemeinsame Probleme und Schwierigkeiten zu erörtern.
  2. Veröffentlichung von Ausschreibungen zur Personalsuche für das Personal des CHs.
  3. Kontaktpflege mit der Gemeinde, in deren Peripherie sich die Einrichtung befindet, sowie mit benachbarten Gemeinden. Information und Sensibilisierung des Bürgermeisteramts um die Aktivitäten und Wirkungen des Chrysantio, seiner Betriebsphilosophie und seiner funktionalen Verbindung mit der lokalen Gemeinschaft.
  4. Durchführung von informativen Schulungen für das Personal.
  5. Erstellung einer Website im weltweiten Netz (www) mit der Politik und Philosophie des CHs, den angebotenen Dienstleistungen und im Allgemeinen all der Aktivitäten, die den Betrieb regeln.
  6. Durchführung von Informationsveranstaltungen mit besonderem Schwerpunkt auf Themen für Senioren, psychiatrische Geriatrie und Gerontologie.

Artikel 16

Rechtliche Rahmenbedingungen

Der Betrieb des Chrysanthios richtet sich nach den einschlägigen Beschlüssen und dem allgemeinen Rechtsrahmen für die Altenpflegeeinrichtungen, seiner Betriebsgenehmigung und der Geschäftsordnung / Betriebsvorschriften / Hausordnung.

Artikel 17

Änderung der internen Geschäftsordnung / Betriebsvorschriften / Hausordnung

Diese Hausordnung kann durch Beschluss der Geschäftsführung des Unternehmens geändert werden.